Satzung Musik und Karnevalverein Rot-Weiß Mainz e.V. 2013

 

§ 1 Name und Sitz

    (1)   Der Verein führt den Namen MKV-Rot-Weiß-Mainz e.V. 2013

    (2)   Der Verein hat seinen Sitz in Mainz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.

    (3)   Das Gesellschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§   2   Zweck des Vereins

    (1) Vereinszweck ist die Pflege des karnevalistischen Brauchtums.

    (2) Zur Pflege des Brauchtums hat der Verein folgende Aufgaben.

    - Abhalten karnevalistischer Sitzungen

    - Teilnahme an karnevalistischen Umzügen

    - Förderung des Kinder- und Jugendkarnevals

    - Pflege der Musik durch Förderung und Ausbildung im Musikzug.

    (3)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    (5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

  
§ 4 Mitgliedschaft

    (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

    (2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen der Einwilligung der Erziehungsberechtigten.     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    (3) Die Mitgliedschaft erlischt

    - durch Tod

    - durch Auflösung des Vereins

    - durch Austritt aus dem Verein

    Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis zum 30.09. des Jahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

    - Durch Ausschluss

    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es    ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es     solche begangen hat, dem Vereinszweck oder den Vereinsinteressen zuwiderhandelt, das Ansehen schädigt oder wiederholt Anstoß erregt, den Beitrag nicht fristgerecht     leistet und Mahnungen zur Entrichtung des Beitrages nicht nachkommt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit der der     anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, Dabei endet die Mitgliedschaft mit der Bekanntgabe des Ausschlusses. Erhebt     das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses Widerspruch gegen den Ausschluss, so ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch     die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Jedes Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung     teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

    (2) Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

    (3) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer Vereinstätigkeiten, Einrichtungen und Gegenstände des Vereins zu nutzen.

    (4) Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins zu fördern und den Verein in der Öffentlichkeit positiv darzustellen, das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln,     den in der Beitragsordnung festgelegten Beitrag vollständig und fristgerecht zu bezahlen. Pflichtwidriges Verhalten kann gem. § 4 zum Ausschluss führen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von     drei Wochen einzuberufen.

    (2) Die Mitglieder haben das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu verlangen. Hierzu bedarf es eines Antrages an den Vorstand, der von     mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein muss und die Gründe für die Mitgliederversammlung enthält. Der Vorstand hat dieser     Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Antrages Folge zu leisten

    (3) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtig. Wählbar sind alle Mitglieder mit Vollendung des 18.     Lebensjahres. In der Mitgliederversammlung sind nicht anwesende Mitglieder wählbar, wenn sie vorher die Bereitschaft zur Kandidatur und zur Annahme der Wahl     schriftlich erklärt haben.

    (4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    (5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, bei Wahlen zusätzlich eine Wahlniederschrift, die vom Versammlungsleiter, dem Vorsitzenden, dem     Schriftführer und dem Wahlleiter zu unterzeichnen sind.

 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Wahl des Vorstandes,
  • den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen zu nehmen,
  • den Vorstand zu entlasten,
  • den Kassenprüfer oder die Kassenprüferin zu wählen,
  • die Beiträge festzusetzen und über die Beitragsordnung abzustimmen,
  • über Anträge abzustimmen,
  • Satzungsänderungen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder,
  • Entscheidung über den Widerspruch nach Ausschluss eines Mitgliedes.

 

§ 8  Der Vorstand

      Der Vorstand des Vereins besteht aus:

    a. der/dem 1. Vorsitzenden

    b. der/dem 2. Vorsitzenden

    c. der/dem Geschäftsführer(in)

    d. der/dem Schatzmeister(in)

    e. der/dem Schriftführer(in)

    f. mindestens einer/einem Beisitzer(in)

    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern a-e.

    Diese fünf Personen bilden geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertre-ten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihnen obliegt die Führung des     Vereins.

 

    Der 1. Vorsitzende und/oder der 2. Vorsitzende und/oder der Geschäftsführer sind alleinver-tretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis des 2.     Vorsitzenden und des Geschäftsführers nur wirksam, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren mit ein-facher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Neuwahl des     Vorstandes hat innerhalb von 1 Monat zum Ablauf der Wahlperiode stattzufinden.

 

    Scheidet der 1. und 2. Vorsitzende oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus, so ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu einer     Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuladen. §6 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für     die Zwischenzeit bestellt der Vorstand eine Ersatzperson.

 

    Der Vorstand führt den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte     der Vorstands-mitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind.

 

    Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder. Der 1. Vorsitzende hat eine Stimme und entscheidet bei Stimmengleichheit.

 

    Die Sitzungen des Vorstandes sind in einer Niederschrift zu protokollieren, Beschlüsse sind im Wortlaut und mit Abstimmungsergebnissen festzuhalten.

 

    Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten und Rechenschaft abzulegen.

 

    Der Vorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen einladen.

    

§ 9 Ehrenmitglieder

    Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes oder durch Antrag von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand gewählt. Der Vorschlag und     Antrag muss Ausführlich begründet sein. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und sie haben zu allen     Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

 

§ 10 Sitzungspräsident und Mitglieder des Komitees

    Der Sitzungspräsident und die Komiteemitglieder werden vom Vorstand ernannt.

 

§ 11 Inventar, Vereinsheim, Instrumente und Kostüme

  1. Der Vorstand beschließt über Verwendung, Anschaffung und Lagerung des Inventars, der Instrumente und Kostüme, sowie über die Ausstattung, Bewirtschaftung und Öffnungszeiten des Vereinsheims.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art der Kostüme.

 

§ 12 Kassenprüfer / innen

    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren mindestens 2 Kassenprüfer/innen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.

    Die Kassenprüfer kontrollieren mindestens einmal jährlich Finanzgebaren und Kassenführung des Vereins. Das Ergebnis der Prüfung wird in einer Niederschrift     festgehalten und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ist Bericht zu erstatten.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen, wobei die Auflösung mit Begründung in der Tagesordnung angekündigt sein muss.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Die Auflösung und Abwicklung des Vereins erfolgt durch den amtierenden Vorstand oder durch Personen, die von der Mitgliederversammlung dazu beauftragt werden.
  4. Beim Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des in § 2 genannten Zwecks, der Aufgaben und Ziele, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14   In Kraft treten

    Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.08.2013 beschlossen.